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Energieausweis
Was regelt der Energieausweis?

Ebergieausweis

Der Energie­ausweis dokumentiert die energetische Bewertung eines Gebäudes, deren Grundlage in der Energieeinspar-Verordnung (EnEV) geregelt wurde. Seit 2009 ist er Pflicht. Wer diesen bei einem Verkauf oder einer Vermietung nicht vorlegt, muss mit einer Strafe von bis zu 14.000 € rechnen.

Er bietet künftigen Käufern und Mietern Transparenz in Bezug auf den Energie­verbrauch eines Gebäudes oder Gebäudeteils. Eigen­tümern kann er als Anhalts­punkt zur dauerhaften Einsparung von Energie und Heizkosten dienen. Er beinhaltet Maßnahmen zur Energie­einsparung und zeigt auf, wann sich diese rechnen.

Ein Energie­ausweis kann schon bald ein wichtiges Kriterium bei einem Verkauf oder einer Vermietung werden, denn die energetische Qualität wird bei steigenden Energie­kosten immer bedeutender und entpuppt sich bald als Qualitäts­merkmal auf dem Immobilien­markt.

Ein Energie­ausweis ist ebenfalls notwendig, wenn Sie Ihr Gebäude umfassend sanieren wollen inklusive energetischer Gesamt­bilanzierung nach aktuellem Gebäude­energiegesetz (GEG).

Zwei unter­schiedliche Arten des Energie­ausweises:

Der Energieausweis für bestehende Gebäude kann als Bedarfs­ausweis oder als Verbrauchs­ausweis ausgestellt werden.

Der Bedarfsausweis

Der Bedarfs­ausweis analysiert ausführlich den energetischen Zustand des Gebäudes (Dach, Wand, Fenster, Heizung) und gibt Empfehlungen zur Moderni­sierung. Er zeigt auf einer Farbskala von grün bis rot den Primär­energiebedarf eines Gebäudes an. Empfohlen wird bei der Erstellung eine Vor-Ort-­Besichtigung des Hauses durch einen Experten zur fachlichen Begutachtung.

Der Verbrauchsausweis

Der Verbrauchs­ausweis basiert auf den tatsächlichen Heizkosten der Bewohner der letzten drei Jahre. Er ist damit abhängig vom individuellen Heizverhalten, von Klima­schwankungen (z.B. harter Winter) und von der Beheizung der umliegenden Wohnungen. Eine Farbskala für Heizung, Warmwasser sowie für den Strom­verbrauch kennzeichnet die Verbrauchs­werte.

Wann ist das Vorlegen des Energieausweises Pflicht?

Bei Verkauf oder Vermietung einer Immobilie muss der Hauseigentümer den Interessenten unverzüglich (spätestens jedoch 14 Tage nach Aufforderung) einen noch gültigen Energieausweis (Original oder Kopie) vorlegen.

Welche Ausnahmen gibt es von der Vorlagepflicht?

Davon ausgenommen sind:

  • unter Denkmalschutz stehende Gebäude
  • Gebäude mit einer Nutzfläche, die unter 50 m2 liegt
  • Gebäude, die nicht regelmäßig genutzt und beheizt werden (z.B. Ferienhäuser)
  • Gebäude, wie Ställe, Gewächshäuser, geringfügig beheizte Betriebsgebäude

Förderung

Eine Vielzahl an Förderprogrammen soll dabei helfen, Investitionen im Bereich der energetischen Gebäudesanierung zu unterstützen. Weitere Informationen finden Sie unter der Rubrik "Fördermittel".

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